Videokonferenzen im Zivilverfahren – Neue Gesetzliche Regelungen
Derzeit sind zivilgerichtliche Verhandlungen nur abzuhalten, wenn dies notwendig ist, um Gefahr für Leib und Leben oder unwiederbringliche Schäden abzuwenden. Grund dafür sind die Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Bewegungsfreiheit und den zwischenmenschlichen Kontakt einschränken. Derzeit ist nicht absehbar, wie lange solche Maßnahmen weiter notwendig sein werden. Trotzdem sollen ab Mai 2020 wieder mündliche Verhandlungen stattfinden – dies auch ohne körperliche Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten. Der Nationalrat hat daher am 28.4.2020 neue Regelungen zur Durchführung von Verhandlungen in Form von Videokonferenzen beschlossen. Das Gesetz ist noch nicht kundgemacht, weil es erst vom Bundesrat bestätigt werden muss (voraussichtlich am 7. Mai). Vermutlich wird das Gesetz aber in der derzeitigen Form in Kraft treten (sh https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00436/index.shtml).
Dies sind die zentralen Punkte:
- Zivilgerichtliche Verhandlungen inklusive Beweisaufnahme können auf Anordnung des Gerichts als Videokonferenz durchgeführt werden, wenn die Parteien zustimmen.
- Auch Video-Verhandlungen werden – gemäß Erläuterungen zum Gesetzesantrag – beim Verhandlungssaal aufgerufen und es ist so vielen Zuhörern Zutritt zu gewähren, wie dies die Schutzmaßnahmen (Abstandsregeln etc) erlauben.
- Parteien, Zeugen und andere Verfahrensbeteiligte können eine Videokonferenz beantragen, wenn sie zu einer Risikogruppe gehören oder mit jemandem aus einer Risikogruppe in notwendigem (beruflichen oder privaten) Kontakt stehen.
- Kostenverzeichnisse müssen nach einer Video-Verhandlung spätestens bis Ende des nächsten Werktags per WebERV oder Email geschickt werden.
- Verhandlungen, Gläubigerversammlungen und -ausschusssitzungen nach der Insolvenzordnung können auch ohne Zustimmung der Parteien per Videokonferenz durchgeführt werden, es sei denn die Parteien verfügen nicht über die dafür notwendigen technischen Mittel.
- Technische Störungen sind den Verfahrensbeteiligten nicht anzulasten, insbesondere tritt deswegen keine Säumigkeit ein.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Judith Schacherreiter.